Kurzantwort: Ist das Heizungsgesetz abgeschafft?
Nicht das gesamte Energierecht für Gebäude ist entfallen. Das frühere Gebäudeenergiegesetz trägt nun den Namen Gebäudemodernisierungsgesetz. Die bisherige 65-Prozent-Vorgabe in § 71 und das allgemeine Betriebsverbot für bestimmte alte Heizkessel in § 72 sind weggefallen. Andere Anforderungen an Gebäude, Anlagen, Rohrdämmung und Energieausweise bestehen fort.
Beim Ersatz einer Heizung nennt § 42 GModG weiterhin verschiedene technische Optionen: unter anderem Wärmepumpe, Wärmenetzanschluss, Biomasse, Solarthermie, Hybridlösungen, Stromdirektheizung sowie Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung. Welche Lösung technisch und wirtschaftlich zum Haus passt, lässt sich daraus allein noch nicht ableiten.
- keine pauschale bundesweite 65-Prozent-Pflicht mehr
- kein allgemeines 30-Jahre-Betriebsverbot nach dem früheren § 72 mehr
- neue Vorgaben für nach dem 29. Juli 2026 eingebaute fossile Heizungen
- EWärmeG Baden-Württemberg und Förderbedingungen separat prüfen
- Technik erst nach Gebäude-, Heizlast- und Kostenprüfung festlegen
Was gilt für eine neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung?
Wird eine solche Anlage nach dem 29. Juli 2026 in ein bestehendes Gebäude neu eingebaut, verlangt § 43 GModG steigende Anteile bestimmter klimaneutralerer Brennstoffe beziehungsweise anrechenbarer Erfüllungsbeiträge. Der gesetzliche Stufenplan beginnt am 1. Januar 2029.
Die gesetzliche Zulässigkeit einer Anlage ist nicht mit einer Wirtschaftlichkeitsempfehlung gleichzusetzen. Vor einer Entscheidung sollten Eigentümer Brennstoffverfügbarkeit, Preisrisiko, CO₂-Kosten, Zustand des Verteilnetzes, Heizflächen und Alternativen betrachten. Eine pauschale Aussage, Gas oder Öl sei jetzt wieder ohne langfristige Folgen planbar, wäre irreführend.
- ab 1. Januar 2029: mindestens 10 Prozent
- ab 1. Januar 2030: mindestens 15 Prozent
- ab 1. Januar 2035: mindestens 30 Prozent
- ab 1. Januar 2040: mindestens 60 Prozent
- für 2045 kündigt § 42a GModG eine vollständige Umstellung der in Verkehr gebrachten Brennstoffe auf klimaneutrale Brennstoffe an
Darf eine bestehende Heizung weiterlaufen oder repariert werden?
Das GModG regelt die neuen Optionen und besonderen Anforderungen vor allem für den Ersatz beziehungsweise Neueinbau. Die früher in § 72 geregelten allgemeinen Betriebsverbote für bestimmte alte Heizkessel sind weggefallen. Aus dem Alter einer funktionsfähigen Anlage allein folgt nach dem aktuellen Bundesgesetz deshalb kein pauschaler Austauschbefehl.
Unabhängig davon können Reparaturkosten, Effizienz, Versorgungssicherheit oder landesrechtliche Vorgaben einen Wechsel sinnvoll oder erforderlich machen. Vor einer größeren Investition sollte geklärt werden, ob nur der Wärmeerzeuger betroffen ist oder auch Heizflächen, Hydraulik und Gebäudehülle angepasst werden sollten.
Was bedeutet die kommunale Wärmeplanung noch?
Das Wärmeplanungsgesetz bleibt bestehen. Gemeinden mit höchstens 100.000 Einwohnern müssen grundsätzlich bis spätestens 30. Juni 2028 einen Wärmeplan erhalten. Ein Wärmeplan ist jedoch eine strategische Planung und keine Anschlussgarantie für ein einzelnes Grundstück.
Die frühere Verknüpfung, nach der eine kommunale Gebietsausweisung die 65-Prozent-Pflicht vorzeitig auslösen konnte, ist durch den Wegfall von § 71 GEG für diese Pflicht überholt. Trotzdem bleibt der lokale Plan wertvoll: Er kann Hinweise geben, wo Wärmenetze realistisch entwickelt werden und wo eher dezentrale Lösungen zu erwarten sind.
Für Heiningen ist offiziell dokumentiert, dass die Gemeinde die Wärmeplanung gemeinsam mit Eschenbach und Schlat im Konvoi weiterführt und die Rationelle Energie Süd GmbH mit zusätzlichen Planungsleistungen beauftragt hat. Bis konkrete Ergebnisse und Gebietsaussagen vorliegen, sollten Eigentümer ihre Heizungsentscheidung nicht allein auf eine mögliche spätere Netzlösung stützen.
Baden-Württemberg: Warum das EWärmeG weiter geprüft werden muss
Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg betrifft bei älteren Bestandsgebäuden weiterhin den Austausch einer zentralen Heizungsanlage. Es kennt eine 15-Prozent-Anforderung und anerkannte Ersatzmaßnahmen, beispielsweise bestimmte Dämmmaßnahmen, Photovoltaik oder einen Sanierungsfahrplan als teilweise Erfüllung.
Wichtig zum Informationsstand: Die derzeit öffentlich abrufbaren FAQ des Umweltministeriums Baden-Württemberg tragen den Stand 2. Juli 2026 und weisen selbst darauf hin, dass sie noch die Rechtslage vor der später beschlossenen Bundesreform darstellen. Deshalb sollten die konkrete Anwendung des EWärmeG und das Zusammenspiel mit dem neuen GModG für das einzelne Vorhaben anhand des Gesetzes, der Nachweisformulare und bei Bedarf mit der zuständigen unteren Baurechtsbehörde geprüft werden.
Förderung ist eine eigene Prüfung
Eine gesetzlich zulässige Heizung ist nicht automatisch förderfähig. Umgekehrt ist eine mögliche Förderung keine Garantie dafür, dass Technik, Leistung und Betriebskosten zum Gebäude passen. Für die KfW-Heizungsförderung gelten eigene Programm- und Technikbedingungen sowie ein verbindlicher Antragsablauf.
Vor Vertragsabschluss sollten Eigentümer deshalb drei Fragen trennen: Was ist rechtlich zulässig? Welche Technik ist für das Gebäude sinnvoll? Welche Kosten sind nach dem aktuellen Förderprogramm anrechenbar? Erst aus diesen drei Ebenen entsteht eine belastbare Entscheidung.
Praktische Checkliste vor dem Heizungsangebot
Für eine erste Einordnung genügen meist wenige Unterlagen. Je früher technische Daten und Vertragsstand vorliegen, desto besser lassen sich Fehlentscheidungen vermeiden.
- Typ, Baujahr und Zustand der bestehenden Heizung dokumentieren
- Gebäudealter, Wohnfläche und bereits ausgeführte Sanierungen erfassen
- Verbrauchsdaten und vorhandenen Energieausweis bereithalten
- bei Wärmepumpe Gebäude- und Raumheizlast sowie Heizflächen prüfen
- EWärmeG-Anwendungsbereich und Nachweisweg vor Beauftragung klären
- Förderfähigkeit und förderkonformen Vertrag vor Beginn abstimmen
- Wärmenetzoption nur bei belastbarer lokaler Aussage einplanen
Einordnung für Göppingen, Heiningen und Schwäbisch Gmünd
DE Energieberatung unterstützt Eigentümer in der Region dabei, Bundesrecht, EWärmeG, technische Auslegung und Förderung getrennt zu prüfen und anschließend zusammenzuführen. Je nach Vorhaben kann daraus eine Heizlastberechnung, ein individueller Sanierungsfahrplan, eine Förderbegleitung oder eine energetische Baubegleitung entstehen.
Enis Dogan, B. Eng. und Gebäudeenergieberater (HWK), prüft Gebäudeunterlagen und Angebote persönlich. Dieser Beitrag dient der fachlichen Orientierung, ersetzt aber keine Rechtsberatung oder behördliche Einzelfallentscheidung.
Häufige Fragen
Kurz beantwortet
Gilt die 65-Prozent-Pflicht beim Heizungstausch 2026 noch?
Nein. Die frühere bundesweite 65-Prozent-Vorgabe in § 71 ist mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz weggefallen. Andere Anforderungen, insbesondere für neue Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen sowie das EWärmeG Baden-Württemberg, müssen weiterhin geprüft werden.
Kann ich 2026 wieder eine Gasheizung einbauen?
Das GModG führt Gasheizungen als mögliche Option. Für Anlagen, die nach dem 29. Juli 2026 neu eingebaut werden, gelten jedoch ab 2029 steigende gesetzliche Brennstoffanteile. Zusätzlich sollten Verfügbarkeit, Kostenrisiko und das EWärmeG geprüft werden.
Muss ein mehr als 30 Jahre alter Heizkessel automatisch raus?
Das frühere allgemeine Betriebsverbot in § 72 ist weggefallen. Allein aus dem Alter folgt nach dem aktuellen Bundesgesetz kein pauschaler Austauschbefehl. Andere technische, landesrechtliche oder sicherheitsbezogene Anforderungen bleiben gesondert zu prüfen.
Macht die kommunale Wärmeplanung eine bestimmte Heizung verpflichtend?
Nein. Der Wärmeplan ist zunächst eine strategische Planung und keine Anschlussgarantie. Die frühere Verknüpfung mit der 65-Prozent-Pflicht ist durch den Wegfall von § 71 überholt.
Gilt das EWärmeG Baden-Württemberg noch?
Das Landesgesetz und seine Nachweisformulare bestehen fort. Ob es bei Ihrem Heizungstausch greift und wie es mit dem neuen Bundesrecht zusammenspielt, sollte vor der Beauftragung gebäudebezogen geprüft werden.
Bleibt die Heizungsförderung bestehen?
Förderprogramme werden getrennt vom GModG geregelt. Die aktuelle Förderfähigkeit hängt von Maßnahme, Antrag, Vertrag, technischen Anforderungen und verfügbaren Haushaltsmitteln ab; sie muss zum Zeitpunkt des Vorhabens geprüft werden.
Weiterführende offizielle Informationen
- Bundesrecht: Gebäudemodernisierungsgesetz – Inhaltsübersicht
- § 42 GModG: Optionen beim Ersatz einer Heizungsanlage
- § 42a GModG: angekündigte Grüngas-/Grünheizölquote
- § 43 GModG: Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen
- BMWE: Übersicht zur Reform des Gebäudeenergierechts
- § 4 Wärmeplanungsgesetz: Fristen der kommunalen Wärmeplanung
- Gemeinde Heiningen: Beschluss zur kommunalen Wärmeplanung
- Umweltministerium Baden-Württemberg: EWärmeG-FAQ (Stand 02.07.2026)
Förder- und Rechtsinformationen können sich ändern. Maßgeblich sind die Bedingungen zum Zeitpunkt Ihres Vorhabens.